
Hinweis auf bevorstehende Verschmelzung der Bilfinger Global IT GmbH auf die Bilfinger SE
(Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO)
Die Bilfinger SE beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft „Bilfinger Global IT GmbH“, eingetragen beim Amtsgericht Mannheim unter der Nummer HRB 720296 (im folgenden „GIT“), als Ganzes ohne deren Abwicklung zu übernehmen. Die Übernahme des Vermögens der GIT erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 01. Januar 2026, 0:00 Uhr („Verschmelzungsstichtag“). Vom Verschmelzungsstichtag bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der GIT gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG gelten alle Handlungen und Geschäfte der GIT als für Rechnung der Bilfinger SE geführt.
Die beabsichtigte Verschmelzung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Umwandlungsgesetzes (§§ 2 Nr. 1, 60 ff., 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 46 ff. UmwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO). Die Bilfinger SE als übernehmende Gesellschaft ist die einzige Gesellschafterin der GIT. Ein Beschluss der Hauptversammlung der Bilfinger SE über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der GIT ist daher nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 UmwG). Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 lit. a), 9 Abs. 2, 12 Abs. 3, 60 Abs. 1 UmwG) und ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der GIT über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Bilfinger SE entbehrlich (§ 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG).
Aktionärsrechte: Aktionäre der Bilfinger SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Bilfinger SE erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 UmwG). Die Satzung der Bilfinger SE enthält keine abweichenden Festlegungen. Ein solches Einberufungsverlangen ist unter Nachweis des Aktienbesitzes an die Rechtsabteilung der Bilfinger SE zu richten. Bitte nutzen Sie hierfür die E-Mail-Adresse legal.ma.se@bilfinger.com; das Recht zur schriftlichen Antragstellung per Post o.ä. bleibt unberührt.
Zwecks Vorbereitung der Verschmelzung und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung veröffentlicht:
- der Entwurf des Verschmelzungsvertrags, der zwischen Bilfinger SE und Bilfinger Global IT GmbH geschlossen werden soll
- Jahresabschlüsse der Bilfinger Global IT GmbH für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024
- Jahresabschlüsse der Bilfinger SE für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024
- Konzernzwischenbericht der Bilfinger SE für das Jahr 2025
Bilfinger SE, 16. Januar 2026
Der Vorstand